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Keine Entgeltfortzahlung bei Erkrankung wegen Tattoo
Beschäftigte haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Wer sich freiwillig tätowieren lässt und deshalb krank wird, muss das Risiko selbst tragen. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 5 Sa 284 a/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LAG Schleswig-Holstein.

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