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Verbraucherinformationen
31.12.2024
ARAG Verbrauchertipps von der Straße
ARAG Experten mit Urteilen aus der Verkehrswelt
Für einen Wildunfall braucht es Beweise
Wer seiner Versicherung einen Wildunfall meldet, um Schäden am Fahrzeug erstattet zu bekommen, benötigt handfeste Beweise dafür, dass die Schäden tatsächlich durch Wild verursacht wurden. Die ARAG Experten betonen, dass ein totes Tier allein kein ausreichender Beweis für einen Wildunfall ist. In einem konkreten Fall hatte ein Fahrer durch einen Unfall in einer Kurve einen wirtschaftlichen Totalschaden verursacht und verlangte von seiner Kaskoversicherung rund 3.000 Euro Entschädigung für den Schaden sowie für Abschleppgebühren. Er behauptete, mit einem Reh kollidiert zu sein und dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben. Zwar lag das tote Tier noch am Unfallort, als die Polizei eintraf, doch das allein war für die Versicherung kein ausreichender Beweis. Auch den Richtern fehlte der konkrete Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war. Zudem hatten weder der Fahrer noch die Beamten Fotos vom Unfallort gemacht, die mehr Aufschluss hätten geben können. Auch eine erneute Prüfung durch einen Gerichtssachverständigen war nicht möglich, da der Fahrer das Fahrzeug direkt nach dem Unfall verkauft hatte und es verschrottet worden war. So war er seiner Beweispflicht nicht nachgekommen und erhielt keine Erstattung (Amtsgericht München, Az.: 123 C 13553/23).
Temposünder darf auch mit ungeeichtem Tacho überführt werden
Statt der erlaubten 120 war der Fahrer mit 220 Stundenkilometern (km/h) über die Autobahn gebrettert. Erfasst wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem Blitzer, sondern mit dem Tachometer eines Polizeifahrzeugs, das dem Raser folgte. Allerdings hielt das Einsatzfahrzeug bei der enormen Geschwindigkeit nicht bis zum Ende der Fahrt mit und verlor den Temposünder nach einer kurzen Verfolgungsjagd aus den Augen. Doch die Strecke genügte, um mit dem Tachometer des Einsatzwagens einen deutlich überhöhten Wert zu messen. Und dieser lag nach Abzug der Toleranz bei knapp 180 km/h. Die Strafe wollte der Verkehrsrowdy nicht zahlen und wies dabei auf den nicht geeichten Tachometer im Polizeifahrzeug hin. Doch den Richtern genügte die Länge der Messtrecke durchaus. Und da zur Tatzeit zudem gute Sichtverhältnisse geherrscht hatten und die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich war, musste der Mann zahlen (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 1 ORbs, 11/24).
Kfz-Versicherung muss auch bei vorzeitiger Rückgabe für Mietwagen zahlen
Da die Schuldfrage eindeutig war, übernahm die Kfz-Versicherung den kompletten Schaden und auch die Kosten für einen Mietwagen des Unfallopfers. Und das, obwohl die Reparatur des Unfallautos etwa vier Monate dauern sollte. Anfangs nutzte der Betroffene den Mietwagen auch, doch als die Autovermietung immer wieder darauf drängte, das Fahrzeug vorzeitig zurückzugeben, gab der Mann dem Drängen nach und gab das geliehene Vehikel deutlich früher ab. Er benötigte ohnehin ein Auto mit Anhängerkupplung, die der Mietwagen nicht hatte. Er lieh sich anschließend ein passendes Fahrzeug bei Familienangehörigen. Für den Nutzungsausfall verlangte er eine pauschale Entschädigung vom Kfz-Versicherer. Dieser weigerte sich allerdings. Denn immerhin habe der Mann den Mietwagen ja freiwillig früher zurückgegeben. Doch die Richter wollten diesem Argument nicht folgen, denn trotz der Rückgabe konnte der Fahrer auch weiterhin einen Nutzungswillen beweisen. Daher musste der Kfz-Versicherer den reparaturbedingten Nutzungsausfall zahlen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 U 173/22).
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