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05.08.2021

 

Hassreden in sozialen Netzwerken zu unterbinden wird aufwendiger

Hass und Hetze nehmen in sozialen Netzwerken immer stärker zu. Trotzdem entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH), dass soziale Netzwerke Hasskommentare nicht uneingeschränkt löschen und Nutzerkonten sperren können.

Konkret geht es um die Klage zweier Nutzer gegen das Online-Netzwerk Facebook. Diese hatten zwei unterschiedliche Posts über die Kriminalisierung der deutschen Gesellschaft durch Migranten und zum negativen Verhalten von Migranten gegenüber der Gesellschaft verfasst. Facebook löschte diese Kommentare und sperrte zeitweise die Benutzerkonten. Das Netzwerk begründet dieses Vorgehen auf Grundlage der internationalen Gemeinschaftsstandards, die solche Äußerungen verbieten.

Der BGH entschied nun, dass dieses Vorgehen mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kollidiert (Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Das Löschen von Kommentaren und die Sperrung von Konten ist laut BGH auf Grundlage der Gemeinschaftsstandards zwar möglich, allerdings müssen die Nutzer zumindest nachträglich informiert werden, um ihnen die Möglichkeiten zu geben, sich zu erklären. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kollidiert in diesem Fall mit der Berufsausübungsfreiheit. Langfristig muss ein Ausgleich zwischen diesen beiden kollidierenden Grundrechten in sozialen Netzwerken gefunden werden.