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27.07.2021

 

BGH-Urteil zum Recht auf Vergessen im Internet

Suchmaschinen wie Google verweisen beim Wahrheitsgehalt von Informationen in deren Suchliste immer wieder darauf, nicht zu wissen, ob eine Information wahr oder falsch ist. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18) über das Vergessen im Internet zwingen die Anbieter von Suchmaschinen nun dazu, sich selbst mit dem Wahrheitsgehalt der Suchergebnisse und den Rechten des Einzelnen im Internet auseinandersetzen.

Im ersten Fall handelte es sich um eine Privatperson, die nicht mehr in der Trefferliste der Suchmaschine Google auftauchen wollte. Im Auge des Klägers taucht sein Name negativ im Zusammenhang mit den Schulden eines Wohlfahrtsverbandes auf. Zum Schutz der eigenen Privatsphäre sollte die Suchmaschine die Treffer nicht mehr anzeigen.

Der BGH lehnte die Klage ab; der Artikel darf weiterhin als Suchergebnis erscheinen. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten unterliege in diesem Fall dem Informationsrecht der Öffentlichkeit. Grundlegend von besonderer Entscheidung sei, dass die geteilten Informationen grundsätzlich stimmen und ein öffentliches Interesse besteht, die vorhandene Verbindung zu erhalten. Google ist somit nicht generell verpflichtet, die spezifischen Treffer aus der Suchmaschine zu löschen, genauer hängt es vom Einzelfall ab.

Anders hingegen gestaltet sich ein zweiter Fall, in dem nicht klar erkennbar ist, ob die verbreiteten Informationen korrekt sind. Konkret hat ein US amerikanisches Unternehmen mehrere negative Artikel veröffentlicht, die sich mit einem in Deutschland tätigen Finanzdienstleister kritisch auseinandersetzen. Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der entscheiden soll, ob in solchen Fällen der Betroffene oder Google belegen muss, ob die Informationen wahr oder falsch sind.