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Was ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und wo liegt das Problem?

 

Grobe Beleidigungen und Verleumdungen nehmen in sozialen Netzwerken, Online-Foren und interaktiven Portalen zu. Nach geltendem Recht sind sie strafbar, werden aber nur selten geahndet.

Das hat mehrere Ursachen

  • Ehrverletzungsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt.
  • Viele Opfer scheuen eine Strafanzeige, weil sie Angst haben, im Verfahren nur unzureichend geschützt und unterstützt zu werden.
  • Tausende neuer Straftaten jeden Tag scheinen die Ermittlungsbehörden zu erdrücken.

Das am 1. Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz nimmt nur einseitig die Betreiber von sozialen Netzwerken in die Pflicht und adressiert undifferenziert missliebige Äußerungen und Meldungen einschließlich sogenannter Fake News. Vor allem durch seine direkten Einschränkungsmöglichkeiten der Meinungsfreiheit im Netz ist das Gesetz in Expertenkreisen sehr umstritten.

Kritisieren ist die eine Sache, aktiv werden aber die bessere Alternative. Es ist uns ein persönliches Anliegen, Nutzer von sozialen Medien besser vor Ehrverletzungen im Internet zu schützen. Daher haben wir zusammen mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik der Universität Passau in einem von uns initiierten Forschungsprojekt einen Entwurf für ein Persönlichkeitsrechtsschutzgesetz (PRG) mit Änderungen und Ergänzungen des Straf-, Strafprozess- und Telemedienrechts erarbeitet.

 
 

Unser Lösungsvorschlag: das Persönlichkeitsrechtsschutzgesetz

 
  • Eine schwere Ehrverletzung im Internet gehört als eigener Tatbestand mit einer entsprechenden Strafandrohung ins Strafgesetz. So können schwere Beleidigungen und Verleumdungen im Netz wirksam verfolgt werden.
  • Mehr Schutz für Opfer: Neben einer Ermittlungspflicht von Amts wegen erhalten Opfer schwerer Ehrverletzung einen „Opferanwalt“ und psychosoziale Prozessbegleitung.
  • Provider und Plattformbetreiber sollen verpflichtet werden, gemeldete Inhalte zur Beweissicherung zu dokumentieren. Für die Durchsetzung eines Löschbegehrens braucht es einen gerichtlichen Beschluss. Die rechtliche Abgrenzungsfrage zwischen Ehrverletzung, einfacher Beleidigung und freier Meinungsäußerung im Netz wird so wieder in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte überführt.

NetzDG und Wirklichkeit - Handelsblatt Dialog

Um die Persönlichkeitsrechte im Netz auch tatsächlich zu stärken, reicht es nicht, nur eine Gesetzesalternative zu entwerfen, denn diese muss auch bekannt gemacht und zur Diskussion gestellt werden. Aus diesem Grund fand im November 2018 die Handelsblatt-Veranstaltung "Hassmichleiser - NetzDG und Wirklichkeit" statt, die sich genau um dieses Thema drehte. Sehen Sie hier Impressionen zum Nachgang der Veranstaltung:

 
 

Die Opfer von Hass und Hetze haben mit dem NetzDG keine ausreichende Handhabe, sich zur Wehr zu setzen und Schadensersatz zu erhalten.

- Klaus Heiermann, Vorstand ARAG Holding SE